FAQ

Nachfolgend finden Sie Antworten auf Fragen, die uns häufig zum Thema Open Access sowie insbesondere zu den finanziellen und rechtlichen Aspekten gestellt werden.

Allgemeines

Ist Open Access kostenlos?

Open Access bedeutet in ersten Linie, dass auf wissenschaftliche Literatur kostenfrei und öffentlich über das Internet zugegriffen werden kann. Bei Open Access ist also der Zugang zur Literatur kostenfrei. Ebenso wie bei der Publikation von nicht frei zugänglicher Literatur entstehen aber Kosten für die Umsetzung von Open Access im gesamten Prozess der Produktion von Publikationen sowie für die notwendige Infrastruktur. Daher fallen für die Veröffentlichung von Open-Access-Publikationen teilweise, aber nicht immer, Gebühren an, die in der Regel an die publizierenden Verlage oder Institutionen entrichtet werden.

Wie finde ich Open-Access-Zeitschriften?

Das Directory of Open Access Journals (DOAJ) ist ein umfangreiches Verzeichnis von Open-Access-Zeitschriften.

Betreiben Open-Access-Zeitschriften ein Begutachtungsverfahren (Peer-Review) und sind qualitätsgesichert?

Bei Open Access geht es nur um den Zugang und um die Nachnutzungsrechte. Davon abgesehen unterscheiden sich Open-Access-Zeitschriften nicht von nicht frei zugänglichen Zeitschriften. Sie sind daher mit allen in der Wissenschaft gebräuchlichen Begutachtungsverfahren und Verfahren zur Qualitätssicherung kompatibel. Wie auch bei nicht frei zugänglichen Zeitschriften gibt es begutachtete und nicht begutachtete Open-Access-Zeitschriften. Im Directory of Open Access Journals (DOAJ) können Sie Open-Access-Zeitschriften mit Begutachtungsverfahren finden und konkrete Begutachtungsverfahren weiter filtern.

Wie finde ich Bücher, die open access sind?

Das Directory of Open Access Books (DOAB) listet viele – jedoch nicht alle – Bücher, die frei zugänglich verfügbar sind.

Ist es für Open Access nicht ausreichend, wenn ich meine Publikationen auf ResearchGate, Academia.edu oder einem anderen akademischen Sozialen Netzwerk zur Verfügung stelle?

Nein. Das Anbieten einer Veröffentlichung in einem akademischen Sozialen Netzwerk entspricht nicht den Kriterien von Open Access – auch nicht denen von Green Open Access –, da die Veröffentlichungen hier meist nicht öffentlich sondern nur nach einer Registrierung zugänglich sind sowie außerdem nicht langzeitgesichert sind. Außerdem kann das Hochladen und Anbieten einer Veröffentlichung in einem akademischen Sozialen Netzwerk eine Urheberrechtsverletzung darstellen, wenn – wie bei nicht frei zugänglichen, kostenpflichtigen Veröffentlichungen üblich – die Rechte dafür nicht mehr bei dem/der Autor:in liegen, sondern exklusiv an einen Verlag übertragen wurden. Bei Publikationen, die unter einer offenen Lizenz veröffentlicht wurden, ist dies bei entsprechenden Lizenzbedingungen mitunter wiederum möglich. Eine Veröffentlichung, ob via Gold Open Access oder Green Open Access publiziert, sollte in akademischen sozialen Netzwerken am besten nur als Verweis und mit einem Link zur Publikation integriert werden, jedoch der Volltext nicht direkt dort angeboten werden. Hierzu hilfreich ist der Blogeintrag ‚Artikel bei ResearchGate und Co hochladen: Welcher Verlag erlaubt was? Und wie Open Access ist das eigentlich?‘ der Universitätsbibliothek der Technischen Universität Berlin sowie die Webseite ‚How Can I Share It?‘, die dabei hilft zu verstehen, wie und wo sie einen bei verschiedenen Verlagen erschienenen Artikel überhaupt teilen dürfen.

Umfasst Open Access nur kostenfreien Zugang oder auch unbeschränkte Nutzungsrechte?

Zwar ist es Konsens, dass Open Access den digitalen, kostenfreien und öffentlichen Zugang über das Internet umfasst. Ob und welche weitergehenden Nutzungen dabei erlaubt sein sollen bzw. erlaubt sind, ist jedoch nicht standardisiert und wird mitunter kontrovers behandelt. In der Open-Access-Bewegung und von Akteuren aus der Wissenschaft werden zusätzliche unbeschränkte Nutzungsrechte fast immer als Bedingung für Open Access verstanden. So hat beispielsweise die Public Library of Science (PLoS) Open Access kurz mit „free availability and unrestricted use“ definiert. Jedoch gibt es auch Akteure, die nur die kostenfreie Verfügbarkeit als Bedingung für Open Access verstehen (was von anderen als lediglich Free Access bezeichnet wird). Zudem ist vor allem in der Praxis die Definition und das Verständnis von Open Access nicht einheitlich. Insbesondere via Green Open Access zugänglich gemachte Veröffentlichungen bzw. Zweitveröffentlichungen sehen häufig nur den kostenfreien Zugang und keine besonderen Nutzungsrechte vor. Peter Suber, ein langjähriger Akteur in der Open-Access-Bewegung, hat für dieses Problem eine elegante Unterscheidung vorgeschlagen: Gratis Access und Libre Access. Gratis Open Access umfasst demnach nur den kostenfreien Zugang, Libre Open Access den kostenfreien Zugang und weitergehende Nutzungsrechte (die über die urheberrechtlich bereits erlaubten Nutzungen hinausgehen), wobei die erlaubten Nutzungsspektren nicht nochmals unterschieden werden. Diese Begriffe haben sich jedoch bisher nicht durchgesetzt und werden nur selten verwendet.

Für erstveröffentlichte Publikationen, die über die an der Universitätsbibliothek bestehenden Publikationsfonds und Sonderkonditionen gefördert werden, müssen in der Regel Creative-Commons-Lizenzen zur Einräumung zusätzlicher Nutzungsrechte verwendet werden.

Finanzierung

Wie kann ich Open-Access-Veröffentlichungen finanzieren?

Es gibt verschiedene Finanzierungsmöglichkeiten für Open-Access-Veröffentlichungen für Angehörige der Humboldt-Universität. Publikationsgebühren werden dabei üblicherweise von der Humboldt-Universität oder von Forschungsförderungsinstitutionen stellvertretend für die Autor:innen bezahlt.

Stehen die Publikationsfonds der Humboldt-Universität nur Angehörigen der Universität zur Verfügung?

Ja. Aus dem Publikationsfonds für Zeitschriftenartikel werden nur Open-Access-Artikel finanziert, bei denen der/die Antragsteller:in Mitglied der Humboldt-Universität und zudem „submitting author“ oder „corresponding Author“ des Artikels und damit für die Bezahlung der Publikationsgebühren verantwortlich ist. Der/die Autor:in muss zum Zeitpunkt der Bezahlung der Publikationsgebühr Mitglied der Humboldt-Universität sein.

Für den Publikationsfonds für Bücher werden nur Anträge für die Förderung von Open-Access-Büchern berücksichtigt von Mitgliedern der Humboldt-Universität sowie von ehemaligen Mitgliedern der Humboldt-Universität, wenn die der Publikation zugrundeliegende Forschungsleistung hauptsächlich zur Zeit der Mitgliedschaft an der Humboldt-Universität entstanden ist (bspw. eine an der Humboldt-Universität entstandene Dissertation).

Wer zählt als Mitglied der Humboldt-Universität?

Entsprechend § 43 Absatz 5 des Berliner Hochschulgesetzes sind Mitglieder der Humboldt-Universität:

  • Personen, die in einem Beschäftigungsverhältnis zur Hochschule stehen einschließlich der in einem Berufsausbildungsverhältnis stehenden Personen,
  • Personen, die aus Mitteln Dritter bezahlt werden und mit Zustimmung des Präsidiums dort hauptberuflich tätig sind,
  • die Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen, außerplanmäßigen Professoren und Professorinnen sowie Privatdozenten und Privatdozentinnen,
  • die eingeschriebenen Studierenden,
  • die Doktoranden und Doktorandinnen,
  • die Lehrbeauftragten und die gemäß § 113 gastweise tätigen Lehrkräfte.

Ich bin Angehörige:r der Charité. Kann ich die Publikationsfonds in Anspruch nehmen?

Nein. Mittel aus den Publikationsfonds der Humboldt-Universität können nicht genutzt werden, da die Charité als eigenständige organisatorische Einheit agiert. Angehörige der Charité – Universitätsmedizin Berlin können Anträge über den Publikationsfonds der Charité stellen.

Zählen zur Promotion zugelassene und eingeschriebene Promotionsstudent:innen zu dem Personenkreis der Angehörigen der Humboldt-Universität?

Ja. Promotionsstudent:innen sind laut § 43 Absatz 5 des Berliner Hochschulgesetzes als Doktorand:innen Mitglieder der Humboldt-Universität. Im Fall des Publikationsfonds für Zeitschriftenartikel werden ab 75 % der Ausschöpfung des Publikationsfonds Anträge von Nachwuchswissenschaftler:innen bevorzugt gefördert.

Wer zählt als Nachwuchswissenschaftler:in?

Als Nachwuchswissenschaftler:innen zählen Doktorand:innen und Postdocs entsprechend folgender Definitionen:

  • Doktorand:innen: alle an der Humboldt-Universität zugelassenen/eingeschriebenen Promotionsstudent:innen
  • Postdocs: akademische Mitarbeiter:innen; befristet beschäftigt, promoviert, (noch) nicht habilitiert oder bereits habilitiert sowie erfahrene Forschende mit bis zu 10 Jahren Forschungserfahrung nach der Promotion unter Herausrechnung nicht forschungsrelevanter Zeiten

Darf eine andere Universität oder eine außeruniversitäre Forschungseinrichtung als Zweitaffiliation bei einer aus dem Publikationsfonds für Zeitschriftenartikel geförderten Veröffentlichung aufgeführt werden?

Ja. In jedem Fall muss jedoch die Affiliation zur Humboldt-Universität und die Dienstadresse der Humboldt-Universität angegeben sein. Bitte beachten Sie dabei die Affiliationsrichtlinie der Humboldt-Universität.

Ich möchte in einer Zeitschrift veröffentlichen, die keine Open-Access-Zeitschrift ist, in der aber einzelne Artikel gegen eine Gebühr open access veröffentlicht werden können. Ist eine Finanzierung durch den Publikationsfonds möglich?

Veröffentlichungen in solchen sogenannten Hybridzeitschriften (siehe Glossar) sind aufgrund der Bestimmungen der Deutschen Forschungsgemeinschaft für den Publikationsfonds für Zeitschriftenartikel nicht förderfähig. Dies betrifft Angebote wie beispielsweise „Springer Open Choice“, „ACS AuthorChoice“, „Wiley OnlineOpen“ und vergleichbare Angebote.

Muss ich bei Förderung durch die Publikationsfonds auf die Förderung hinweisen?

Ja. Im Fall eines geförderten Zeitschriftenartikels stimmen Sie bitte mit dem Verlag ab, dass folgender Hinweis auf die Förderung aus dem Publikationsfonds der Humboldt-Universität zu Berlin aufgenommen wird: „We acknowledge support by the German Research Foundation (DFG) and the Open Access Publication Fund of Humboldt-Universität zu Berlin.“ Dieser Hinweis erscheint üblicherweise unter Überschriften wie „Funding“ oder „Acknowledgments“. Im Fall von geförderten Büchern erhalten Sie die Hinweise zum erforderlichen Förderhinweis nach Bewilligung eines Förderantrags.

Erfolgt vor der Förderzusage durch die Publikationsfonds eine inhaltliche Begutachtung der Veröffentlichung durch die Universität oder die Universitätsbibliothek?

Nein. Wir prüfen nur die formalen Voraussetzungen für die Kostenübernahme. Die inhaltliche Qualität der Veröffentlichung wird über die Qualitätssicherungsverfahren der einzelnen Zeitschriften bzw. Verlage gewährleistet.

Sind Kreditkarten- und Bankgebühren bei Förderung durch den Publikationsfonds erstattungsfähig?

Nein. Es werden ausschließlich die verlagsseitig für die Open-Access-Veröffentlichung erbrachten Dienstleistungen berücksichtigt. Kreditkarten- und Bankgebühren können daher nicht über den Publikationsfonds abgerechnet werden.

Rechtliches

Die Universitätsbibliothek bietet keine Rechtsberatung zu Open Access und urheberrechtlichen Fragen an, sondern bietet lediglich unverbindliche Informationen und Hilfestellungen zum Verständnis der rechtlichen Aspekte von Open Access. Alle angebotenen Informationen sind ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit.

Welche Creative-Commons-Lizenz wird für eine Open-Access-Veröffentlichung empfohlen?

Empfohlen wird die Verwendung der Creative-Commons-Lizenz CC BY. Diese Lizenzvariante ist maximal konform mit dem Prinzip von Open Access und ermöglicht eine hohe Sichtbarkeit und Rezeption sowie weitreichende Nutzung. Sie nennt als einzige Bedingung für die Nachnutzung die Namensnennung, die in der Wissenschaft durch die Zitation allerdings ohnehin Standard ist. Die Verwendung dieser Lizenzvariante ist eine der Leitlinien der Open-Access-Policy der Humboldt-Universität.

Auf einer eigenen Seite geben wir weitere Informationen zu Lizenzen für Open Access.

Stimmt es, dass es gesetzlich erlaubt ist, eigene Publikationen grundsätzlich nach einem Jahr erneut zu veröffentlichen oder auf einer Webseite öffentlich zur Verfügung zu stellen?

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen ist dies erlaubt. Zur Anwendung kommt eine Regelung im Deutschen Urheberrechtsgesetz, die auch Zweitveröffentlichungsrecht genannt wird. Auf einer eigenen Seite geben wir weitere Informationen zum Zweitveröffentlichungsrecht und wie Sie es anwenden können.