Zweitveröffent­lichungsrecht

Die Universitätsbibliothek bietet keine Rechtsberatung zu Open Access und urheberrechtlichen Fragen an, sondern bietet lediglich unverbindliche Informationen und Hilfestellungen zum Verständnis der rechtlichen Aspekte von Open Access. Alle angebotenen Informationen sind ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit.

Das Zweitveröffentlichungsrecht bezeichnet eine seit dem 1. Januar 2014 geltende Regelung im Deutschen Urheberrechtsgesetz (§ 38 Absatz 4), nach der Urheber:innen wissenschaftlicher Beiträge das unabdingbare Recht haben, diese Beiträge unter bestimmten Bedingungen nach Ablauf von zwölf Monaten seit der Erstveröffentlichung in einer Manuskriptversion öffentlich zugänglich zu machen.

In § 38 des Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) steht unter Absatz 4:

„Der Urheber eines wissenschaftlichen Beitrags, der im Rahmen einer mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln geförderten Forschungstätigkeit entstanden und in einer periodisch mindestens zweimal jährlich erscheinenden Sammlung erschienen ist, hat auch dann, wenn er dem Verleger oder Herausgeber ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt hat, das Recht, den Beitrag nach Ablauf von zwölf Monaten seit der Erstveröffentlichung in der akzeptierten Manuskriptversion öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies keinem gewerblichen Zweck dient. Die Quelle der Erstveröffentlichung ist anzugeben. Eine zum Nachteil des Urhebers abweichende Vereinbarung ist unwirksam.“

Die Bedingungen sind also:

  • Die öffentliche Zugänglichmachung dient nicht einem gewerblichen Zweck.
  • Der Beitrag ist im Rahmen einer mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln geförderten Forschungstätigkeit entstanden.
  • Der Beitrag ist in einer periodisch mindestens zweimal jährlich erscheinenden Sammlung erschienen. (Monografien sind daher ausgeschlossen.)

Bei der öffentlichen Zugänglichmachung sind dann folgende Maßgaben einzuhalten:

  • Der Beitrag darf frühestens zwölf Monate nach dem Erscheinen der Erstveröffentlichung öffentlich zugänglich gemacht werden. (Die Vorbereitung dessen kann allerdings schon früher erfolgen.)
  • Es darf nur die akzeptierte Manuskriptversion (das sogenannte Postprint, siehe Glossar) des Beitrags zugänglich gemacht werden.
  • Die Quelle, also die Angaben zur Erscheinung der Erstveröffentlichung, muss angegeben werden.

Entscheidend ist, dass dieses Recht auch dann gilt, insofern in der Erstveröffentlichung ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt wurde (das eine solche öffentliche Zugänglichmachung eigentlich ausschließen würde) und dieses damit für diesen Fall unwirksam ist. Ebenso sind alle anderen Vereinbarungen unwirksam, die dieses Recht ausschließen.

Anwendung des Zweitveröffentlichungsrechts

Treffen die oben genannten Bedingungen auf von Ihnen veröffentlichte Publikationen zu, dürfen Sie diese prinzipiell unter den oben genannten Maßgaben öffentlich zugänglich machen. Angehörigen der Humboldt-Universität steht dafür der Publikationsserver der Humboldt-Universität (edoc-Server) zur Verfügung.

Für Unterstützung und Beratung kontaktieren Sie das Open-Access-Team.

Weitere Informationen

Die folgenden Ressourcen bieten weitere Informationen und Hintergründe zum Thema Predatory Publishing: