Gebührenordnung

Generelle Auskünfte und der Besuch im Universitätsarchiv sowie die Einsicht in Findmittel oder Akten sind gebührenfrei.

Gebührenpflichtige Leistungen sind unter anderem das Erstellen von Reproduktionen oder das Bearbeiten von rechercheintensiven Anfragen.

Sollten Sie Fragen zu den anfallenden Gebühren haben, können Sie die gern vor Ort oder in Ihrer Anfrage per Mail an uns richten.

Gebührenordnung für das Universitätsarchiv der Humboldt-Universität zu Berlin

Auf der Grundlage des § 2 Abs. 8 Satz 1 des Berliner Hochschulgesetzes (BerlHG) in der Fassung vom 13. Februar 2003 (GVBl. S. 82), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 31. Mai 2003 (GVBl. S 185) sowie des § 5 Abs. 1 Nr. 11 der Vorläufigen Verfassung der Humboldt-Universität zu Berlin haben der Akademische Senat der Humboldt-Universität zu Berlin am 6. Januar 2004 und das Kuratorium der Humboldt-Universität zu Berlin am 23. Januar 2004 die nachstehende Gebührenordnung für das Universitätsarchiv beschlossen:

§ 1 Gegenstand und Geltungsbereich

(1) Diese Gebührenordnung gilt für das Universitätsarchiv der Humboldt-Universität zu Berlin (im Folgenden „Betreiber“ genannt).

§ 2 Gebührenerhebung

(1) Für Aufgaben, die von Mitgliedern der Humboldt-Universität zu Berlin im Rahmen ihrer Dienstaufgaben durchgeführt werden, wird grundsätzlich keine Gebühr erhoben. Besondere Kosten, die dem Betreiber erwachsen, können nach Maßgabe der Betriebsregelungen in Rechnung gestellt werden (Auslagenersatz).
(2) Der Betreiber kann festlegen, dass von der Erhebung bestimmter Gebühren oder vom Auslagenersatz (z.B. Portokosten, Versicherungen) abgesehen wird, wenn die Vereinnahmung von diesen Gebühren und/oder von diesem Auslagenersatz für den Betreiber einen unverhältnismäßigen und/oder unwirtschaftlichen Verwaltungsaufwand bedeutet.
(3) Für gebührenpflichtige Dienstleistungen des Betreibers, die im Anhang nicht geregelt sind, werden kostendeckende Gebühren erhoben.
(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen Dritter ist von dieser Gebührenordnung nicht berührt. Der Benutzende1 zahlt grundsätzlich direkt an den Drittanbieter. Hier gelten die Bedingungen des jeweiligen Anbieters.

§ 3 Gebührenbemessung

(1) Die Gebühren werden unter Berücksichtigung des § 82 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge des Landes Berlin in der jeweils gültigen Fassung bemessen.
(2) Für die im Anhang aufgeführten Dienstleistungen werden feste Gebührensätze erhoben. Der feste Gebührensatz berücksichtigt den mit der Dienstleistung verbundenen Verwaltungsaufwand.
(3) Auslagen, die dem Betreiber durch den Benutzenden entstehen, sind diesem zu erstatten.
(4) Besondere Kosten, die nach ihrer Art oder Höhe von den üblicherweise bei der Inanspruchnahme einer Dienstleistung anfallenden Kosten abweichen und den jeweiligen Benutzenden direkt zuordenbar sind, können gesondert berechnet werden.
(5) Portokosten für Benachrichtigungsschreiben sind, soweit nicht anders geregelt, dem jeweiligen Betreiber zu erstatten.

§ 4 Fälligkeit der Gebühren

(1) Gebühren, Auslagenersatz, Kostenerstattungen (Verwaltungskosten) und Sicherheitsbeträge werden mit der Erstellung der Leistung fällig.
(2) Bei Zahlungsverzug oder Nichtzahlung der Gebühren ergeht ein Bescheid. Die Durchsetzung erfolgt im Verwaltungszwangverfahren.
(3) Bei einem Zahlungsverzug von mehr als 2 Monaten werden die Gebühren, der Auslagenersatz und die entstandenen Kosten für die Inanspruchnahme einer Dienstleistung durch die Humboldt- Universität mittels Verwaltungsvollstreckung eingefordert.

§ 5 Stundung und Erlass von Gebühren, Auslagenersatz und Kosten

(1) Gebühren, Auslagenersatz und entstandene Kosten für die Inanspruchnahme einer Dienstleistung können in Anlehnung und unter Beachtung der Vorschriften der Landeshaushaltsordnung (§ 59 LHO) dem Benutzenden gemindert, gestundet oder erlassen werden.
(2) Für die Minderung, die Stundung oder den Erlass von Gebühren ist ein schriftlicher Antrag des Benutzenden an die Leiterin/den Leiter des Archivs nötig.
(3) Über Minderung, Stundung und Erlass von Gebühren im Archiv entscheidet die Leiterin/der Leiter des Archivs.

§ 6 In-Kraft-Treten und Gerichtsstand

(1) Diese „Gebührenordnung für das Universitätsarchiv der Humboldt-Universität zu Berlin" tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Humboldt-Universität zu Berlin in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die „Gebührensatzung der Universitätsbibliothek und des Archivs der Humboldt- Universität zu Berlin“ vom 15.12.1999 zuletzt geändert am 03.05.2002 außer Kraft.
(3) Gerichtsstand ist Berlin.

Anhang: Gebühren für Dienstleistungen des Archivs der Humboldt-Universität zu Berlin

Nr.

Gegenstand/ Dienstleistung

Bemessungseinheit

Bemessungsgrundlage/ Gebühr

1 Auskünfte/Recherchen

1.1

..., die Aktentitel benennen oder allgemeine Hinweise auf Bestände oder Aktengruppen sowie Hinweise auf die Benutzungs-  möglichkeiten des Universitätsarchivs beinhalten

je Auskunft

gebührenfrei

1.2

..., die eine Recherche der Archivare in den Akten erforderlich machen und eine persönliche Akteneinsicht des Anfragenden ersetzt

unter 15 Minuten

gebührenfrei

ab 15 Minuten je Sachverhalt

25,00 EUR

1.3

Schriftliche Auskünfte werden nach Arbeitsaufwand und Schwierigkeitsgrad abgerechnet.
Anmerkung: Eine Bearbeitung erfolgt erst nach Bestätigung der Kostenübernahme durch die anfragende Person.

unter 30 Minuten

gebührenfrei

für je angefangene 30 Minuten

25,00 EUR

2 Abschriften und Auszüge

2.1

aus Akten des Universitätsarchivs bei normalem Schwierigkeitsgrad

je Textseite

1,00 EUR

2.2

aus Akten des Universitätsarchivs bei erhöhtem Schwierigkeitsgrad (schwer lesbare Handschriften, fremdsprachige Texte)

je Textseite

20,00 EUR

3 Nutzungsrechte

3.1

Einräumung von Nutzungsrechten, einmaligen Reproduktionen im Druck; Auflage bis 5000

je Seite/Bild
(schwarz/weiß)

25,00 EUR

je Seite/Bild
(farbig)

40,00 EUR

3.2

Einräumung von Nutzungsrechten, einmaligen Reproduktionen im Druck; Auflage bis 50.000

je Seite/Bild
(schwarz/weiß)

100,00 EUR

je Seite/Bild
(farbig)

150,00 EUR

3.3

Einräumung von Nutzungsrechten, einmaligen Reproduktionen im Druck; Auflage über 50.000 je angefangene 50.000 Stück

je Seite/Bild
(schwarz/weiß)

200,00 EUR

je Seite/Bild
(farbig)

250,00 EUR

4 Anfertigung von Reproduktionen

4.1

Kopien vom Readerprinter

je Kopie

0,50 EUR

4.2

Kopien aus einer ungebundenen Akte

je DIN A4 Kopie

0,50 EUR

je DIN A3 Kopie

0,75 EUR

4.3

Kopien aus einer gebundenen Akte

je DIN A4 Kopie

1,00 EUR

je DIN A3 Kopie

1,50 EUR

1 Der Begriff „Benutzender“ wird im Sinne dieser Ordnung synonym sowohl für benutzungsberechtigte Damen und Herren als auch für Einrichtungen verwendet.
2 § 8 Grundsätze für die Bemessung von Gebühren und Beiträgen

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